Der technische Millionär Radim Passer reizte im vergangenen Sommer die Leistung seines Supersportwagens auf deutscher Autobahn aus.
Mit schlappen 417 Kilometer pro Stunde raste Passer über die Autobahn – und im Netz wird diskutiert, ob dieser Mann mutig oder einfach nur dumm war.
Die Polizei ermittelt nun gegen den Mann – und ein Anwalt klärt darüber auf, inwieweit der tschechische Unternehmer belangt werden könnte – und was für alle Autofahrer gilt.
Das Video von der morgendlichen Spritztour auf öffentlichen Straßen kursiert seit einigen Tagen im Netz. Zwar galt auf dem Streckenabschnitt kein Tempolimit – aber berechtigt das auch dazu, halb so schnell wie ein Flugzeug zu fliegen bzw. zu fahren?
Die Polizei sagt ganz klar: Nein!
Man habe gegen den Millionär ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ermittelt werde wegen eines illegalen Straßenrennens. Längst hat sich auch das Netz auf den Fall gestürzt. Unter dem Video der rasanten Aktion, das bei Youtube inzwischen 7,5 Millionen Aufrufe verzeichnet, findet man Meinungen von „Coole Aktion“ bis „Total wahnsinnig“.
Was hatte es nochmal mit der Richtgeschwindkeit auf sich?
Jedes Verhalten im Straßenverkehr muss abgelehnt werden, dass zu einer Gefährdung anderer Teilnehmer führt, sagte einst Bundesverkehrsminister Volker Wissing. Passer selbst schreibt zwar in der Videobeschreibung, dass Sicherheit stets seine höchste Priorität gehabt habe und er die Strecke nur bei guter Sichtbarkeit befahren habe. Auch erklärte er unterhalb des Videos, dass die Strecke von einem Zaun umgeben war, so dass keine Tiere kreuzen konnten, und dass auf der Brücke Wachposten gestanden hätten.
Aber darf man selbst auf der Autobahn so schnell fahren?
Auf deutschen Autobahnen werden Geschwindigkeitsbeschränkungen ab dem Auftauchen des Verkehrszeichens 282 (drei schwarze Striche auf einem weißen Kreis) zwar aufgehoben, aber es gilt zugleich immer noch eine so genannte Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.
„Richtgeschwindigkeit“ bedeute zunächst mal, dass es kein Bußgeld beziehungsweise keine Strafe gibt, auch wenn man schneller als 130 fährt – jedenfalls erstmal nicht. Aber wenn man dann einen Unfall baut, dann sehr wohl!
Ein Fahrer, der mit 200 Stundenkilometern auf der Autobahn unterwegs als es zum Unfall kam, musste sich vor Gericht dafür verantworten. Und die Richter erklärten sinngemäß, dass jemand der 200 km/h fährt, jeglichen Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls verspielt habe und deswegen auch zu einer Gefahrensituation beigetragen habe.
Wann der Versicherungsschutz in Gefahr ist
Was droht Passer nun? Die Leistungen der Versicherungen können ihm gestrichen werden. Die Versicherung könnte sagen: „Das ist grob fahrlässiges Verhalten und man muss für den Unfall, den man baut, selbst aufkommen.“
Auch wenn sich ein Multimillionär wahrscheinlich weniger um Versicherungsfragen schert…
Bei einem Leasingwagen oder Mietwagen, mit dem man als Otto Normalverbraucher unterwegs ist, werde es hingegen schon schwieriger. Wenn man mit mehr als 130 km/h unterwegs ist und dann einen Unfall baut, dann könnte es tatsächlich sein, dass man selbst in Mithaftung kommt. Zunächst trifft einen automatisch eine Teilschuld, wenn man schneller als 130 fährt.
Wer mit 200 Stundenkilometern unterwegs ist, der hat aus Sicht der Richter ein grob fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt, so dass der Schnellfahrer – obwohl er vordergründig nicht Unfallverursacher war – schlussendlich einen Teil des Schadens tragen muss, weil man den Straßenverkehr gefährdet hat. Das ist eventuell wichtig zu wissen, weil viele Autofahrer die konkrete rechtliche Bedeutung der Richtgeschwindigkeit nicht kennen würden, meinte der Anwalt.
Paragraph 3
Nun ist im Fall des Bugatti-Fahrers aber gar kein Unfall passiert. Droht ihm trotzdem eine Strafe?
Das könnte durchaus der Fall sein. Paragraph 3 der Straßenverkehrsordnung besagt:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.“
Bei über 200 km/h hat man bereits Schwierigkeiten das Fahrzeug zu beherrschen, insofern muss man wohl sagen bei über 400 Sachen verstößt man schon gegen Paragraph 3 der Straßenverkehrsordnung.
Zudem handle es sich beim Paragraphen 3 um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, erklärt der Anwalt. Im Klartext: Es muss nicht mal eine konkrete Gefahrensituation vorliegen, um die rasende Fahrt zu ahnden. Allerdings müssten dann die Behörden Passer nachweisen, dass er das Fahrzeug nicht beherrschen konnte – und das sei schwierig.
Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Lassen Sie einen Like oder Kommentar auf unserer Facebookseite da!
Sichern Sie sich vor Gericht ab mit einer passenden Rechtsschutzversicherung!
Ihre ISH GmbH
Verwendung von Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind notwendig während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Sie akzeptieren unsere Cookies, wenn Sie fortfahren diese Webseite zu nutzen.
Cookie-Einstellungen
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies und Skripte. Sie haben die Möglichkeit folgende Kategorien zu akzeptieren oder zu blockieren.
Immer akzeptieren
Notwendige Cookies sind für die ordnungsgemäße Funktion der Website erforderlich. Diese Kategorie enthält nur Cookies, die grundlegende Funktionen und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten. Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.
Name
Beschreibung
PHPSESSID
Dieses Cookie ist für PHP-Anwendungen. Das Cookie wird verwendet um die eindeutige Session-ID eines Benutzers zu speichern und zu identifizieren um die Benutzersitzung auf der Website zu verwalten. Das Cookie ist ein Session-Cookie und wird gelöscht, wenn alle Browser-Fenster geschlossen werden.
Anbieter-TypCookieLaufzeitSession
Analytische Cookies werden verwendet, um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies helfen bei der Bereitstellung von Informationen zu Metriken wie Besucherzahl, Absprungrate, Ursprung oder ähnlichem.
Name
Beschreibung
Performance Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher eine Webseite nutzen. Beispielsweise welche Seiten Besucher wie häufig und wie lange besuchen, die Ladezeit der Website oder ob der Besucher Fehlermeldungen angezeigt bekommen. Alle Informationen, die diese Cookies sammeln, sind zusammengefasst und anonym - sie können keinen Besucher identifizieren.
Name
Beschreibung
_ga
Dieses Cookie wird von Google Analytics installiert. Dieses Cookie wird verwendet um Besucher-, Sitzungs- und Kampagnendaten zu berechnen und die Nutzung der Website für einen Analysebericht zu erfassen. Die Cookies speichern diese Informationen anonym und weisen eine zufällig generierte Nummer Besuchern zu um sie eindeutig zu identifizieren.
AnbieterGoogle Inc.TypCookieLaufzeit2 Jahre
_gid
Dieses Cookie wird von Google Analytics installiert. Das Cookie wird verwendet, um Informationen darüber zu speichern, wie Besucher eine Website nutzen und hilft bei der Erstellung eines Analyseberichts über den Zustand der Website. Die gesammelten Daten umfassen in anonymisierter Form die Anzahl der Besucher, die Website von der sie gekommen sind und die besuchten Seiten.
AnbieterGoogle Inc.TypCookieLaufzeit24 Stunden
Marketing Cookies werden für Werbung verwendet, um Besuchern relevante Anzeigen und Marketingkampagnen bereitzustellen. Diese Cookies verfolgen Besucher auf verschiedenen Websites und sammeln Informationen, um angepasste Anzeigen bereitzustellen.
Name
Beschreibung
NID
Google verwendet Cookies wie das NID-Cookie, um Werbung in Google-Produkten wie der Google-Suche individuell anzupassen.
AnbieterGoogle Inc.TypCookieLaufzeit24 Stunden
SID
Google verwendet Cookies wie das SID-Cookie, um Werbung in Google-Produkten wie der Google-Suche individuell anzupassen.
AnbieterGoogle Inc.TypCookieLaufzeit24 Stunden
Sonstige Cookies müssen noch analysiert werden und wurden noch in keiner Kategorie eingestuft.