In größeren Unternehmen sind sie Gang und Gäbe. Die Rede ist von Firmen ausgerichteten Läufen, die das Gemeinschaftsgefühl innerhalb des Unternehmens stärken sollen und meistens einem sozialen Zweck dienen. Die Teilnahme ist in der Regel freiwillig, doch werden die Arbeitnehmer häufig aufgrund der meist kürzeren Strecke motiviert an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, um das Gesicht des Unternehmens zu wahren. Doch wie steht es mit Unfällen, die innerhalb eines solchen Laufes passieren können? Werden die daraus resultierenden Schäden von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt? Dieser Frage ist nun auch das Sozialgericht in Detmold auf den Grund gegangen.

Firmenlauf

Firmenlauf

Eine 48 jährigen Klägerin war bei einem von ihrer Firma initiierten Laufwettbewerb bei der Überquerung einer Straße gestürzt und hatte sich nicht unerhebliche Schäden im Gesichtsbereich und an einem ihrer Knie zugezogen. Dass man innerhalb der Arbeitszeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht ist wohl jedem bekannt, ob es sich bei einem Firmenlauf allerdings um Arbeitszeit im eigentlichen Sinne handelt, musste noch geklärt werden. Die Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, dass ein Firmenlauf nicht zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens in einem Unternehmen beitragen würde und auf Grundlage dessen die Leistung verweigert.

Das Gericht hat der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben und kam zu dem Schluss, dass Firmenläufe sehr wohl zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens dienen und dem entsprechend auch als Arbeitszeit zu werten seien. Die Klägerin hatte also in allen Punkten Recht erhalten.

Sollten Sie also noch keine private Unfallversicherung haben, die ohnehin 24 Stunden Deckung bietet, können Sie zumindest beruhigt am Firmenlauf teilnehmen.

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