Tausende von Betrieben haben sich für den Fall von behördlich angeordneten Schließungen versichert, doch kassierten in den Corona-Lockdowns eine Absage. Und mancher Streit darüber landet vor Gericht – nun erstmals vor dem BGH.
Marco Ceccaroli musste im März 2020 sein Restaurant „Bellavista“ im Ostsee-Ferienort Travemünde zwei Monate schließen. Staatliche Hilfe gab es damals noch nicht, deshalb war die Angst, in die Insolvenz zu rutschen sehr hoch. Im November 2020 folgte ein zweiter Lockdown, diesmal für fünf Monate.
Doch der Restaurantbesitzer fühlte sich abgesichert, hatte extra bereits Jahre zuvor eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Diese sollte zum Beispiel für einen Ausgleich bei entgangenen Einnahmen und fortlaufenden Betriebskosten wie Miete oder Lohnzahlungen für Mitarbeiter gedacht sein. Rund 40.000 Euro wollte Herr Ceccaroli von der Versicherung.
Aber die Gerichte sahen das anders: Weil die Corona-Pandemie nicht ausdrücklich im Vertrag genannt ist, brauchte die Versicherung nichts zahlen. Ein Angebot von etwa 7.000 Euro habe Herr Ceccaroli abgelehnt. Er zog nun vor den Bundesgerichtshof (BGH) nach Karlsruhe, der die Revision aber am vergangenen Mittwoch zurückwies. Az: IV ZR 144/21
Das Kleingedruckte zählt
Das oberste deutsche Zivilgericht hat sich nun erstmals mit der Thematik befasst, aber es gibt viele vergleichbare Fälle. Es wird immer auf de genauen Wortlaut der Versicherung ankommen.
In der Police des Gastronomen, die vor der Pandemie abgeschlossen wurde, standen weder Covid-19 noch Sars-CoV-2 namentlich drinnen. Doch es gab eine lange Liste mit Krankheiten und Krankheitserregern.
Herr Ceccarolis BGH-Anwalt Siegfried Mennemeyer argumentierte, niemand lese sich eine so klein gedruckte Liste durch. Darüber stehe – deutlich herausstechend – das „Versprechen“, bei einer Betriebsschließung versichert zu sein.
Urteil des BGH
Eine solche Detailliste ergebe aber keinen Sinn, wenn jede meldepflichtige Krankheit vom Versicherungsschutz umfasst sein sollte, sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen bei der Urteilsverkündung. Man sollte erkennen können, dass die Liste abschließend sei. Man sollte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Versicherer auch für Krankheiten die Deckung übernehmen will, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind und die – wie Corona – erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten.
Reaktion auf das Urteil
Ceccaroli, der das „Bellavista“ 2003 von seinem Vater übernommen hatte, war verärgert. Zwar habe er das nach zwei Niederlagen erwartet, aber dass Versicherungen durch „verklausulierte“ Beschreibungen Recht bekommen, fühle sich schon ungerecht an.
Herr Ceccaroli akzeptierte das Urteil schlussendlich und schaue nach vorne. Finanziell sei er abgesichert. Und die beiden letzten Sommer seien gut für den Gastronomen gewesen. Viele Touristen seien zur Ostsee gekommen.
Die beklagte Axa begrüßte die BGH-Entscheidung, weil sie den Versicherten und der Axa Rechtssicherheit gäbe. Es brauche klare vertragliche Grundlagen für die Regulierung von Versicherungsfällen.
Ähnlich äußerte sich der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen. Grundsätzlich könne er die Enttäuschung von Gastronomen und Hoteliers verstehen, wenn Versicherer Zahlungen ablehnen. Versicherer können aber nur das bezahlen, was versichert sei. Und Corona sei nicht versichert, wenn es in der Liste versicherter Krankheiten der Versicherungsbedingungen nicht genannt sei.
Die Betriebsschließungsversicherung
Die Betriebsschließungsversicherung ist eine Sonderform der Betriebsunterbrechungsversicherung und sichert Vermögensschäden ab, die dem versicherten Betrieb dadurch entstehen, dass die zuständige Behörde infolge des Auftretens einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers am Versicherungsort die Betriebsschließung oder weitere entsprechende Maßnahmen anordnet.
Was ist abgesichert?
Schäden durch behördliche Schließung zur Verhinderung der Seuchenverbreitung, entgangener Gewinn, Wiedereröffnungskosten
Schäden durch von Behörden angeordnete Desinfektion des Betriebs, Kosten für Desinfektion
Schäden an Waren durch Entseuchung oder Vernichtung, Kosten der Entseuchung
Lohn- und Gehaltszahlungen für beschäftigte Personen, denen wegen Ansteckungsgefahr eine Ausübung der Tätigkeit untersagt wird
Kosten für Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen gem. Bundes-Seuchengesetz
Haben Sie als Firmen-, Hotel- oder Restaurantinhaber noch keine Betriebsschließungsversicherung? Dann kontaktieren Sie uns und wir kümmern uns um ein Angebot!
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