Schon mal was von Hoverboard und Monowheel gehört?
Ab und zu werden wir mit Fragen konfrontiert zu denen wir Erkundigungen einholen müssen, damit wir verlässlig Auskunft geben können. Das Ergebnis lässt uns gelegentlich selbst staunen, wie auch im folgenden Fall. In diesem Zusammenhang mussten wir uns vor kurzem mit dem Thema Monowheel und Hoverboard und deren Absicherungsmöglichkeiten beschäftigen. Diese kleinen elektrisch betriebenen Spielzeuge sieht man derzeit immer mal wieder in den Innenstädten umherfahren. Sowohl Kinder, als auch Erwachsene versuchen sich daran mit Hilfe von Gewichtsverlagerung auf diesen Geräten zu halten und fortzubewegen. Eigentlich ein nettes, wenn auch nicht ganz billiges Spielzeug.
Hoverboard
Aber jetzt kommts. Was bisher vermutlich noch niemand weiß, außer denjenigen, die bereits von der Polizei aufgehalten wurden, beide Fortbewegungsmittel (Hoverboard und Monowheel) erreichen leicht eine Höchstgeschwindigkeit von über 6km/h und werden damit als Kraftfahrzeuge eingestuft und sind somit zulassungspflichtig! Somit kommen sämtliche Vorschriften für Kraftfahrzeuge zur Anwendung (StVZO, FZV). Da aber diese Geräte weder über Beleuchtung, Bremsen und Fahrgestellnummer verfügen und somit nicht der StVZO entsprechen, kann keine Betriebserlaubnis erteilt werden.
Somit sind Hoverboard und Monowheel und co. allgemein nicht zulassungsfähig!
Da aber die Regelungen der StVZO nichts desto trotz zu erfüllen sind, stellt das Führen eines solchen Gerätes eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld von 70€ und einem Punkt bestraft.
Es kommt noch besser! Eigentlich müsste die KFZ Versicherung die Deckung übernehmen, aber da diese Fahrzeuge nicht zulassungsfähig sind, gibt es keinen KFZ Versicherer, der hierfür eine Deckung aussprechen würde. Da aber jedes zulassungspflichtige Fahrzeug, welches im öffentlichen Verkehrsraum genutzt wird, zumindest Haftpflichtversichert sein muss, eine Absicherung aber nicht möglich ist, erfüllt jede Fahrt den Tatbestand gem. §6 PfIVG “Fahren ohne Pflichtversicherung” was in Deutschland eine Straftat darstellt.
Achtung Eltern! Erziehungsberechtigte, die ihren Kindern den Umgang mit diesen Fahrzeugen gestatten, können der Beihilfe schuldig gesprochen werden, was eine Freiheitsstraße, oder Geldstrafe zur Folge haben kann. Kommt es zu einem Schaden, oder einem Unfall kommen dann noch zivilrechtliche Ansprüche dazu.
Da solche Tatbestände dem Strafverfolgungszwang unterliegen, umfassen die Maßnahmen der Polizei zum einen das Einleiten eines entsprechenden Verfahrens und ggf. die Sicherstellung des Kraftfahrzeugs als Beweismittel.
Liebe Eltern. Wenn Sie also mit dem Gedanken spielen den Kindern ein solches Fahrzeug zu kaufen, darf es nur auf privatem Grund benutzt werden. Sicherheitshalber sollten Sie gänzlich über den Kauf nachdenken. Es kann nämlich richtig teuer werden. 🙂